VDMCA Mitglieder
Der VDMCA bedient sich einer äusserst selektiven Aufnahmepolitik
um mit Professionalität und einhergehende Kompetenz richtungweisende
Arbeit leisten zu können. Deshalb können nur Personen, Firmen
und andere Organisationen Mitglieder werden, die sich auf hohem Innovationsniveau
in den angesprochenen Märkten bewegen. Dazu gehören:
- Anbieter von
Inhalten, z.B.
o Urheber von Bild- und Tonmaterial
o Spiele
o Software
o Sach-, Fach- und Lehrmaterial
o Unterhaltungsmaterial
o Enter- und Edutainment-Diensten
- Verleger, z.B. von
o Bild- und Tonmaterial
o Sach-, Fach- und Lehrmaterial
o Unterhaltungsmaterial
o Enter- und Edutainment-Diensten
o Spielen und Software
- Informationsanbieter, z.B.
o Nachrichten
o Unterhaltungsinformationen
o Werbung
o Finanzdienstleistungen
o Gesundheits- und Lifestyle-Services
o Touristikdienste
o kommerziellen Mittlerdiensten
- Neue Dienste, z.B.
o Informationen auf Lokalisierungsebene
o Rettungs-, Unfall- und Hilfsdienste
o Medizinische Überwachungsdienste
o Pathfinder-Services
o Touristische Leistungen
o Dialog-, Operator- und Datingdienste
- Vermarkter von z.B.
o eigenen Inhalten
o Inhalten Dritter
o kompletten Systemen
o Geräten
o Netzwerk-Infrastrukturdiensten
o interdisziplinären Gesamtlösungen
o Komplementärprodukten und leistungen
- Hersteller von z.B.
o Mobilen Endgeräten
o Zubehör für mobile Endgeräte
o Enhancements für mobile Geräte
o Sende- und Empfangstechnologie
- Betreiber von
o Eigenen oder genutzten Mobilfunknetzen
o Virtuellen Carrierdiensten
o Infrastruktur
o Öffentlichen oder privaten drahtlosen Netzen
Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft, selbst wenn in einem
der vorgenannten oder benachbarten Bereichen Tätigkeit ausgeübt
wird. Über eine Aufnahme entscheidet in jedem Einzelfall das
vom Vorstand für die Aufnahme von neuen Mitgliedern eingesetzte
Gremium. Über eine Aufnahme oder Ablehnung entscheidet dieses
Gremium eigenverantwortlich und ohne Verpflichtung zur externen Nennung
von Gründen. Eine Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an
den verschiedenen, durch das Statut oder im Rahmen nachgeordnet geregelter
Organe angebotenen Veranstaltungen und Arbeitskreisen.
Im begründeten Einzelfall können auch Nichtmitglieder in
Verbandsgremien sein oder vor diesen auftreten, wenn dies der Zielerreichung
dient oder aus anderen Gründen nachvollziehbar ist. Juristische
Personen können sich durch maximal drei Personen in der Verbandsarbeit
vertreten lassen, dies hat keinen Einfluss auf die jeweiligen Stimmberechtigungen.
Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften oder sonstigen Würdigungen
obliegt den satzungsgemäß bestimmten Organen.
Um eine mitbestimmende Integration jugendlicher Personen zu ermöglichen
und diese frühzeitig an wirtschaftliche, soziale und wissenschaftliche
Verantwortung heranzuführen, ist eine gesondert geregelte Jugendarbeit
im Sinn und Grundgedanken der Verbandsmitglieder. Diese geniesst eine
besondere Förderung, die durch aktive Mitwirkung, materielle
und immaterielle Unterstützung geäussert wird.