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VDMCA – Mitglieder

Der VDMCA bedient sich einer äusserst selektiven Aufnahmepolitik um mit Professionalität und einhergehende Kompetenz richtungweisende Arbeit leisten zu können. Deshalb können nur Personen, Firmen und andere Organisationen Mitglieder werden, die sich auf hohem Innovationsniveau in den angesprochenen Märkten bewegen. Dazu gehören:

- Anbieter von Inhalten, z.B.

o Urheber von Bild- und Tonmaterial
o Spiele
o Software
o Sach-, Fach- und Lehrmaterial
o Unterhaltungsmaterial
o Enter- und Edutainment-Diensten

- Verleger, z.B. von

o Bild- und Tonmaterial
o Sach-, Fach- und Lehrmaterial
o Unterhaltungsmaterial
o Enter- und Edutainment-Diensten
o Spielen und Software

- Informationsanbieter, z.B.

o Nachrichten
o Unterhaltungsinformationen
o Werbung
o Finanzdienstleistungen
o Gesundheits- und Lifestyle-Services
o Touristikdienste
o kommerziellen Mittlerdiensten

- Neue Dienste, z.B.

o Informationen auf Lokalisierungsebene
o Rettungs-, Unfall- und Hilfsdienste
o Medizinische Überwachungsdienste
o Pathfinder-Services
o Touristische Leistungen
o Dialog-, Operator- und Datingdienste

- Vermarkter von z.B.

o eigenen Inhalten
o Inhalten Dritter
o kompletten Systemen
o Geräten
o Netzwerk-Infrastrukturdiensten
o interdisziplinären Gesamtlösungen
o Komplementärprodukten und –leistungen

- Hersteller von z.B.

o Mobilen Endgeräten
o Zubehör für mobile Endgeräte
o Enhancements für mobile Geräte
o Sende- und Empfangstechnologie

- Betreiber von

o Eigenen oder genutzten Mobilfunknetzen
o Virtuellen Carrierdiensten
o Infrastruktur
o Öffentlichen oder privaten drahtlosen Netzen

Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft, selbst wenn in einem der vorgenannten oder benachbarten Bereichen Tätigkeit ausgeübt wird. Über eine Aufnahme entscheidet in jedem Einzelfall das vom Vorstand für die Aufnahme von neuen Mitgliedern eingesetzte Gremium. Über eine Aufnahme oder Ablehnung entscheidet dieses Gremium eigenverantwortlich und ohne Verpflichtung zur externen Nennung von Gründen. Eine Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den verschiedenen, durch das Statut oder im Rahmen nachgeordnet geregelter Organe angebotenen Veranstaltungen und Arbeitskreisen.

Im begründeten Einzelfall können auch Nichtmitglieder in Verbandsgremien sein oder vor diesen auftreten, wenn dies der Zielerreichung dient oder aus anderen Gründen nachvollziehbar ist. Juristische Personen können sich durch maximal drei Personen in der Verbandsarbeit vertreten lassen, dies hat keinen Einfluss auf die jeweiligen Stimmberechtigungen. Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften oder sonstigen Würdigungen obliegt den satzungsgemäß bestimmten Organen.

Um eine mitbestimmende Integration jugendlicher Personen zu ermöglichen und diese frühzeitig an wirtschaftliche, soziale und wissenschaftliche Verantwortung heranzuführen, ist eine gesondert geregelte Jugendarbeit im Sinn und Grundgedanken der Verbandsmitglieder. Diese geniesst eine besondere Förderung, die durch aktive Mitwirkung, materielle und immaterielle Unterstützung geäussert wird.