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Verband Deutscher Mobilfunkcontentanbieter (VDMCA) e.V.

Satzung


§1 Name

Der Name des Verbandes lautet "Verband Deutscher Mobilfunkcontentanbieter (VDMCA) e.V."

§2 Sitz

Der Sitz des VDMCA ist Düsseldorf.

§3 Zweck

Der Verband versteht unter dem Begriff Mobilfunkcontent passive, aktive oder interaktive Medien- und Kommunikationsprodukte, wie Text, Bild, Bewegtbild, Film und Ton oder Tonfolgen.

Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung der Mobilfunkcontentanbieter,- Versender und Produzenten in einem einheitlichen Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere Behörden und Gesetzgebern sowie gegenüber der Öffentlichkeit, wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen, zu einer berufsständischen Ordnung der Mobilfunkcontentanbieter,- Versender und Produzenten beizutragen.
Die Aufgabe des Verbandes umfaßt insbesondere:
Förderung der Entwicklung von Mobilfunkinhalten sowie der dazu erforderlichen Infrastruktur,
gemeinsames offenes Austauschforum der Anbieter und Versender,
Kommunikationsforum zwischen Mobilfunkcontentanbietern, Produzenten, Versendern und Inhalteanbietern einerseits sowie Software- & Hardwareherstellern, Medienunternehmen, Vertriebsorganisationen, Diensteanbietern, Ausbildungsstätten, Universitäten und öffentlichen Stellen, andererseits,
Definition von Qualitätsstandards und Schaffung von Mechanismen zur Qualitätssicherung in
den Bereichen

-Consulting
-Produktion
-Content
-Technologie

Erstellung von Empfehlungen für Hard- und Softwarestandards,
Beratung der Mitglieder in Rechtsangelegenheiten von allgemeiner fachlicher Bedeutung mit Ausnahme der individuellen Recht-, Steuer- und Unternehmensberatung,
Bekämpfung von Mißständen und Mißbräuchen im Bereich des Mobilfuncontentangebotes und der Produktion sowie des Versandes einschließlich der Aufstellung und Fortentwicklung allgemeiner Geschäftsbedingungen,
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden (z.B. bei der Entwicklung allgemeiner
Geschäftsbedingungen),
Kooperationsvermittlung (Produktionsunterstützung / Kooperationskoordinierung),
Entwicklung eines Beurteilungssystems für Auftragsproduktionen,
Schaffung von Angebotsstandards und Kalkulationsrichtlinien,
Erstellung einer internen und externen Informationsdatenbank,
Information über allgemein übliche Kostensätze,
Informationspool für Auftraggeber,
Informationspool zu technischen Fragen,
Schiedstelle.
Koordination und Durchführung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit,
Information über Fördermöglichkeiten,
Aus- und Fortbildungsförderung,
Definition und Koordination von Ausbildungsrichtlinien,
Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettbewerben.
Der Verband kann für seine Mitglieder Serviceleistungen erbringen (z.B. Informationsdienste, Auskünfte, Rahmenverträge mit Versicherungen, Verkehrsunternehmen, Leihwagenunternehmen, Auskunfteien, Vertragsmuster). Die Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Entgelte zur reinen Kostendeckung sind zulässig.


§4 Mittel

Der VDMCA verfügt über folgende Mittel:
Jahresbeiträge der Mitglieder. Die Höhe der Jahresbeiträge und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlaß von 5 % des Beitrages.
Projektbezogene Umlagen, deren Höhe im Einzelfall von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§5 Geschäftsjahr des Verbands

Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Rumpfjahre schließen mit dem Kalenderjahresende ab.

§6 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

Um die Mitgliedschaft beim VDMCA können sich natürliche und juristische Personen sowie Behörden und Institutionen bewerben, welche am Zweck des Verbandes interessiert sind. Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen die Mitglieder die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
Das Präsidium prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, und entscheidet abschließend über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft tritt durch Bescheid des Präsidiums in Kraft.
Der Verband hat folgende Mitglieder:

a) Gründungsmitglieder
b) Mobilfunkcontentanbieter, Versender und Produzenten (Unternehmensmitglieder)
Mitglied als Mobilfunkcontentanbieter- Versender- oder Produzent kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewerblich oder freiberuflich in diesen Bereichen tätig ist.

Ist ein Mobilcontentanbieter,-Versender oder Produzent an einem oder mehreren anderen Unternehmen , die Mitglied im VDMCA sind, zu mehr als 50% beteiligt, gelten diese Mitglieder trotz Einzelmitgliedschaft als Gruppe und haben nur eine Stimme. Auf Antrag des Präsidiums hat das Mitglied gegebenenfalls entgegenstehende Tatsachen zu beweisen (Beweislastumkehr).
c) Assoziierte Mitglieder
Universitäten, Fachhochschulen
Antragsteller aus anderen Bereichen können durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, wenn durch die Aufnahme als Mitglied eine nachhaltige Förderung des Verbandszwecks zu erwarten ist.
Assoziierte Mitglieder können von den Beiträgen ganz oder teilweise befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
d) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verband für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell unterstützt, verbandsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt oder in laufender Beratung für den Verband tätig ist.
e) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Förderung des Mobilfunkcontent in Deutschland in herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung oder von dem Präsidium mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Im Falle einer Umwandlung von Unternehmen bleibt die Beitragsbemessung für das laufende Kalenderjahr unberührt; alle übertragenden und übernehmenden Rechtsträger haften für die Beitragsverbindlichkeiten einschließlich etwaiger Zahlungsrückstände als Gesamtschuldner.

Neu entstandene Unternehmen werden ab dem Beginn des auf ihre Eintragung folgenden Kalenderjahres eigenständig veranlagt. Bei Fusion erfolgt die Kategorisierung im Folgejahr, gleiches gilt bei einer Spaltung.

§7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des VDMCA ist die Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder und die Mobilfunkcontentanbieter,-Versender und Produzenten . Das aktive Stimmrecht besitzt ein solches Mitglied nur dann, wenn es bereits drei Monate vor der Mitgliederversammlung Mitglied im VDMCA war und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entsprechend der Beitragsordnung entrichtet hat. Juristische Personen können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch einen mit Einzelvollmacht ausgestatteten Angestellen des Unternehmens vertreten lassen.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Fördernde Mitglieder, Universitäten, Fachhochschulen, Einzelmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbands und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Verbands.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Präsidiumsmitglieder, der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums, des Rechenschaftsberichts des Finanzreferenten und der Kassenprüfer sowie gegebenenfalls des Ersatzkassenprüfers.
c) Entlastung des Präsidiums.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Entscheid über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
f) Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung, welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. (Anträge über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Tagesordnungspunkte können nur mit einstimmiger Zustimmung behandelt werden).
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen.
h) Wahl von Ehrenmitgliedern.
i) Auflösung des Verbands.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung muß durch das Präsidium mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Präsidium einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller ordentlichen oder Unternehmensmitglieder verlangt. Tritt das Präsidium zurück oder sind alle Präsidiumsmitglieder ihrer Ämter enthoben, sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen herbeizuführen. In diesem Fall liegen Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer.
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladungen schriftlich und mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgten. Zum Nachweis der form- und fristgerechten Einladung genügt es, wenn das Präsidium der Mitgliederversammlung versichert, daß die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher an alle stimmberechtigten Mitglieder erfolgt ist.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des VDMCA nach außen zu vertreten und das Ansehen des gesamten Berufsstandes zu wahren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Präsidium in der Erfüllung seiner Aufgaben loyal zu unterstützen und dazu beizutragen, daß die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden. Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
Die Mitglieder haben vor Ergreifung von Aktivitäten, die die Aufgaben des VDMCA gem. § 3 der Satzung berühren, das Präsidium zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; das gleiche gilt für Veröffentlichungen von berufspolitischer Bedeutung.



§9 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß, Tod oder Erlöschen des Rechtträgers. Sie endet außerdem durch Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder deren Ablehnung mangels Masse.
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Präsidium. Sie ist nur zulässig unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform; sie soll zu Beweiszwecken per Einschreiben erfolgen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder den Interessen des VDMCA schwer zuwiderhandelt.
Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet das Präsidium.
Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene binnen 30 Tagen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluß wird dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluß abstimmen.

§10 Gliederung des Präsidiums

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei stellvertretenden Präsidiumsmitgliedern.
Alle Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder im VDMCA sein.
Jedes Präsidiumsmitglied vertritt stets einzeln den Verband nach §26 BGB.
Ein stellvertretendes Präsidiumsmitglied nimmt den Aufgabenbereich des Finanzreferenten wahr; das andere stellvertretende Präsidiumsmitglied ist Schriftführer.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn zwei Präsidiumsmitglieder am Beschluß mitwirken. Das Präsidium kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.



§11 Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums

Das Präsidium:
führt die Geschäfte des Verbands. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Verbandsvermögen. Es vertritt den Verband nach außen.
Es kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer, welcher nicht Mitglied des Präsidiums zu sein braucht, übertragen. Macht es von dieser Kompetenz Gebrauch, erläßt es einen Richtlinienkatalog. Das Präsidium
wählt die Delegierten zu Delegierten- bzw. Mitgliederversammlungen der mit dem Verband kooperierenden Organisationen. Es gibt sich zur Durchführung seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung und ernennt die Mitglieder des Boards für die Dauer von 2 Jahren. Es entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und übernimmt Anstellung und Überwachung des für die Aktivitäten des VDMCA notwendigen Personals.
Durch eigenmächtiges Handeln von Präsidiumsmitgliedern sowie von Mitgliedern wird das Präsidium nicht verpflichtet.

§12 Board

Das Board besteht aus höchstens zwölf Personen, die Mitglieder des Verbands sein müssen.
Das Board ist nach Zuständigkeitsbereichen gegliedert. Die vom Verband vertretenen Marktsektoren werden über die Boardmitglieder repräsentiert. Die Boardmitglieder arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Arbeitskreisen, Foren und Projektgruppen eng zusammen und vertreten in Abstimmung mit dem Präsidium die Ergebnisse und Ziele des Verbandes nach außen.
Das Board unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit und stimmt seine Aktionen im Vorfeld mit dem Präsidium ab. In diesem Rahmen ist das Board frei handlungsfähig
Vorschläge des Boards können vom Präsidium nicht abgelehnt werden.
Das Präsidium besitzt allerdings ein Vetorecht.
Macht das Präsidium von seinem Vetorecht Gebrauch, so wird über den betreffenden Vorschlag in der Mitgliederversammlung abgestimmt.
Ein Mitglied des Boards nimmt die Funktion des Schriftführers wahr.
Zur Durchführung seiner Tätigkeit gibt sich das Board eine Geschäftsordnung.

§13 Kuratorium

Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Verbandsmitglieder sein.
Das Kuratorium unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit.
Mitglieder des Kuratoriums können den Verband repräsentativ in der Öffentlichkeit vertreten und tragen so die Grundsatzgedanken des Verbandes nach außen.
Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt die Mitgliederversammlungen zu besuchen, haben dort jedoch kein Stimmrecht.
Die Besetzung des Kuratoriums obliegt dem Präsidium.


§14 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer führt selbständig die laufenden Geschäfte des Verbands. Er ist dabei an Weisungen des Präsidiums gebunden. Finanzielle Verpflichtungen des Verbands von mehr als DM 5.000.- je Geschäft bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit und seine Auslagen eine monatliche Vergütung. Diese wird vom Präsidium festgesetzt.


§15 Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre; für jeden Kassenprüfer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Amtszeit eines Kassenprüfers und seines Stellvertreters auf ein Jahr verkürzt werden.


§16 Einfaches Vereinsrecht

1. Die Mitgliederversammlung kann allgemeine Regelungen mit folgenden Inhalten beschließen:
a) Mitgliedschaftsordnung
b) Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise des periodischen Mitgliedsbeitrags und des Aufnahmebeitrags; Differenzierungen nach dem Mitgliederstatus sind zulässig.
c) Schiedsordnung
Die Schiedsordnung regelt die Besetzung, die Voraussetzung, das Verfahren und die Kosten eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.
2. Die Beschlußfassung über die Regelungen des einfachen Vereinsrechts bedarf der absoluten Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die beantragten Änderungen der Vereinsordnungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§17 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich in Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.



§18 Ausführung der Satzung

Das Präsidium erläßt bei Bedarf Durchführungsbestimmungen zur Satzung des Verbands.

§19 Geschäftsordnung

Das Präsidium ist verpflichtet, bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§20 Widerspruchsfreies Satzungsrecht

Die Satzungen der dem VDMCA nachgeordneten Organisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.

§23 Mitgliedschaften des Verbands

Der VDMCA kann Mitglied in anderen Organisationen sein.


§24 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung hat zugleich über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen; dieses ist ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.