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Verband
Deutscher Mobilfunkcontentanbieter (VDMCA) e.V.
Satzung
§1 Name
Der Name des Verbandes lautet "Verband Deutscher Mobilfunkcontentanbieter
(VDMCA) e.V."
§2 Sitz
Der Sitz des VDMCA ist Düsseldorf.
§3 Zweck
Der Verband versteht unter dem Begriff Mobilfunkcontent passive, aktive
oder interaktive Medien- und Kommunikationsprodukte, wie Text, Bild,
Bewegtbild, Film und Ton oder Tonfolgen.
Der Verband hat das Ziel der berufsständischen Zusammenfassung
der Mobilfunkcontentanbieter,- Versender und Produzenten in einem einheitlichen
Berufsverband. Er fördert die berufsständischen Interessen
seiner Mitglieder und nimmt diese gegenüber Dritten, insbesondere
Behörden und Gesetzgebern sowie gegenüber der Öffentlichkeit,
wahr. Er bemüht sich, im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen,
zu einer berufsständischen Ordnung der Mobilfunkcontentanbieter,-
Versender und Produzenten beizutragen.
Die Aufgabe des Verbandes umfaßt insbesondere:
Förderung der Entwicklung von Mobilfunkinhalten sowie der dazu
erforderlichen Infrastruktur,
gemeinsames offenes Austauschforum der Anbieter und Versender,
Kommunikationsforum zwischen Mobilfunkcontentanbietern, Produzenten,
Versendern und Inhalteanbietern einerseits sowie Software- & Hardwareherstellern,
Medienunternehmen, Vertriebsorganisationen, Diensteanbietern, Ausbildungsstätten,
Universitäten und öffentlichen Stellen, andererseits,
Definition von Qualitätsstandards und Schaffung von Mechanismen
zur Qualitätssicherung in
den Bereichen
-Consulting
-Produktion
-Content
-Technologie
Erstellung von Empfehlungen für Hard- und Softwarestandards,
Beratung der Mitglieder in Rechtsangelegenheiten von allgemeiner fachlicher
Bedeutung mit Ausnahme der individuellen Recht-, Steuer- und Unternehmensberatung,
Bekämpfung von Mißständen und Mißbräuchen
im Bereich des Mobilfuncontentangebotes und der Produktion sowie des
Versandes einschließlich der Aufstellung und Fortentwicklung allgemeiner
Geschäftsbedingungen,
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden (z.B. bei der Entwicklung
allgemeiner Geschäftsbedingungen),
Kooperationsvermittlung (Produktionsunterstützung / Kooperationskoordinierung),
Entwicklung eines Beurteilungssystems für Auftragsproduktionen,
Schaffung von Angebotsstandards und Kalkulationsrichtlinien,
Erstellung einer internen und externen Informationsdatenbank,
Information über allgemein übliche Kostensätze,
Informationspool für Auftraggeber,
Informationspool zu technischen Fragen,
Schiedstelle.
Koordination und Durchführung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit,
Information über Fördermöglichkeiten,
Aus- und Fortbildungsförderung,
Definition und Koordination von Ausbildungsrichtlinien,
Ausrichtung von Veranstaltungen und Wettbewerben.
Der Verband kann für seine Mitglieder Serviceleistungen erbringen
(z.B. Informationsdienste, Auskünfte, Rahmenverträge mit Versicherungen,
Verkehrsunternehmen, Leihwagenunternehmen, Auskunfteien, Vertragsmuster).
Die Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Entgelte zur reinen Kostendeckung
sind zulässig.
§4 Mittel
Der VDMCA verfügt über folgende Mittel:
Jahresbeiträge der Mitglieder. Die Höhe der Jahresbeiträge
und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitglieder,
die den Vorstand ermächtigen, den Beitrag von ihrem Konto einzuziehen,
erhalten einen Nachlaß von 5 % des Beitrages.
Projektbezogene Umlagen, deren Höhe im Einzelfall von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§5 Geschäftsjahr des Verbands
Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Rumpfjahre schließen mit dem Kalenderjahresende ab.
§6 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Um die Mitgliedschaft beim VDMCA können sich natürliche und
juristische Personen sowie Behörden und Institutionen bewerben,
welche am Zweck des Verbandes interessiert sind. Mit ihrem Aufnahmeantrag
erkennen die Mitglieder die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte
und Pflichten an.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an das Präsidium zu richten.
Das Präsidium prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen für
die Aufnahme erfüllt, und entscheidet abschließend über
die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft tritt durch Bescheid des Präsidiums in Kraft.
Der Verband hat folgende Mitglieder:
a) Gründungsmitglieder
b) Mobilfunkcontentanbieter, Versender und Produzenten (Unternehmensmitglieder)
Mitglied als Mobilfunkcontentanbieter- Versender- oder Produzent kann
jede natürliche oder juristische Person werden, die gewerblich
oder freiberuflich in diesen Bereichen tätig ist.
Ist ein Mobilcontentanbieter,-Versender oder Produzent an einem oder
mehreren anderen Unternehmen , die Mitglied im VDMCA sind, zu mehr als
50% beteiligt, gelten diese Mitglieder trotz Einzelmitgliedschaft als
Gruppe und haben nur eine Stimme. Auf Antrag des Präsidiums hat
das Mitglied gegebenenfalls entgegenstehende Tatsachen zu beweisen (Beweislastumkehr).
c) Assoziierte Mitglieder
Universitäten, Fachhochschulen
Antragsteller aus anderen Bereichen können durch 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung oder des Präsidiums als assoziierte Mitglieder
aufgenommen werden, wenn durch die Aufnahme als Mitglied eine nachhaltige
Förderung des Verbandszwecks zu erwarten ist.
Assoziierte Mitglieder können von den Beiträgen ganz oder
teilweise befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
d) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die den Verband für die Dauer der Mitgliedschaft
finanziell unterstützt, verbandsdienliche Sachspenden zur Verfügung
stellt oder in laufender Beratung für den Verband tätig ist.
e) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich
um die Förderung des Mobilfunkcontent in Deutschland in herausragender
Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung
oder von dem Präsidium mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung
eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Im Falle einer Umwandlung von Unternehmen bleibt die Beitragsbemessung
für das laufende Kalenderjahr unberührt; alle übertragenden
und übernehmenden Rechtsträger haften für die Beitragsverbindlichkeiten
einschließlich etwaiger Zahlungsrückstände als Gesamtschuldner.
Neu entstandene Unternehmen werden ab dem Beginn des auf ihre Eintragung
folgenden Kalenderjahres eigenständig veranlagt. Bei Fusion erfolgt
die Kategorisierung im Folgejahr, gleiches gilt bei einer Spaltung.
§7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des VDMCA ist die Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder und die Mobilfunkcontentanbieter,-Versender
und Produzenten . Das aktive Stimmrecht besitzt ein solches Mitglied
nur dann, wenn es bereits drei Monate vor der Mitgliederversammlung
Mitglied im VDMCA war und den Mitgliedsbeitrag für das laufende
Jahr entsprechend der Beitragsordnung entrichtet hat. Juristische Personen
können sich bei der Ausübung des Stimmrechts auch durch einen
mit Einzelvollmacht ausgestatteten Angestellen des Unternehmens vertreten
lassen.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht
nicht nachkommt.
Fördernde Mitglieder, Universitäten, Fachhochschulen, Einzelmitglieder
sind nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit
des Verbands und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten
des Verbands.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Präsidiumsmitglieder,
der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums, des
Rechenschaftsberichts des Finanzreferenten und der Kassenprüfer
sowie gegebenenfalls des Ersatzkassenprüfers.
c) Entlastung des Präsidiums.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
e) Entscheid über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern.
f) Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung,
welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich
eingereicht wurden. (Anträge über nicht in der Tagesordnung
aufgeführte Tagesordnungspunkte können nur mit einstimmiger
Zustimmung behandelt werden).
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen.
h) Wahl von Ehrenmitgliedern.
i) Auflösung des Verbands.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einladung muß durch das Präsidium mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom
Präsidium einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller
ordentlichen oder Unternehmensmitglieder verlangt. Tritt das Präsidium
zurück oder sind alle Präsidiumsmitglieder ihrer Ämter
enthoben, sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Neuwahlen herbeizuführen. In diesem Fall liegen Einberufung und
Leitung der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer.
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn die Einladungen schriftlich und mit einer
Ladungsfrist von zwei Wochen erfolgten. Zum Nachweis der form- und fristgerechten
Einladung genügt es, wenn das Präsidium der Mitgliederversammlung
versichert, daß die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher an alle stimmberechtigten
Mitglieder erfolgt ist.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des VDMCA
nach außen zu vertreten und das Ansehen des gesamten Berufsstandes
zu wahren.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Präsidium in der Erfüllung
seiner Aufgaben loyal zu unterstützen und dazu beizutragen, daß
die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden. Im Rahmen der
Satzung ergangene Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
Die Mitglieder haben vor Ergreifung von Aktivitäten, die die Aufgaben
des VDMCA gem. § 3 der Satzung berühren, das Präsidium
zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; das
gleiche gilt für Veröffentlichungen von berufspolitischer
Bedeutung.
§9 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß, Tod
oder Erlöschen des Rechtträgers. Sie endet außerdem
durch Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Mitglieds oder deren Ablehnung mangels Masse.
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung des Mitglieds gegenüber
dem Präsidium. Sie ist nur zulässig unter Wahrung einer Frist
von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung bedarf
der Schriftform; sie soll zu Beweiszwecken per Einschreiben erfolgen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt
oder den Interessen des VDMCA schwer zuwiderhandelt.
Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet das Präsidium.
Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene binnen 30 Tagen Einspruch
einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluß
wird dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluß
abstimmen.
§10 Gliederung des Präsidiums
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei stellvertretenden
Präsidiumsmitgliedern.
Alle Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder
im VDMCA sein.
Jedes Präsidiumsmitglied vertritt stets einzeln den Verband nach
§26 BGB.
Ein stellvertretendes Präsidiumsmitglied nimmt den Aufgabenbereich
des Finanzreferenten wahr; das andere stellvertretende Präsidiumsmitglied
ist Schriftführer.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie
bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Gewählt
ist, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird
eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn zwei Präsidiumsmitglieder
am Beschluß mitwirken. Das Präsidium kann im schriftlichen
Umlaufverfahren beschließen.
§11 Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums
Das Präsidium:
führt die Geschäfte des Verbands. Es führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Verbandsvermögen.
Es vertritt den Verband nach außen.
Es kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer,
welcher nicht Mitglied des Präsidiums zu sein braucht, übertragen.
Macht es von dieser Kompetenz Gebrauch, erläßt es einen Richtlinienkatalog.
Das Präsidium
wählt die Delegierten zu Delegierten- bzw. Mitgliederversammlungen
der mit dem Verband kooperierenden Organisationen. Es gibt sich zur
Durchführung seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung und
ernennt die Mitglieder des Boards für die Dauer von 2 Jahren. Es
entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern und
übernimmt Anstellung und Überwachung des für die Aktivitäten
des VDMCA notwendigen Personals.
Durch eigenmächtiges Handeln von Präsidiumsmitgliedern sowie
von Mitgliedern wird das Präsidium nicht verpflichtet.
§12 Board
Das Board besteht aus höchstens zwölf Personen, die Mitglieder
des Verbands sein müssen.
Das Board ist nach Zuständigkeitsbereichen gegliedert. Die vom
Verband vertretenen Marktsektoren werden über die Boardmitglieder
repräsentiert. Die Boardmitglieder arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit
mit den Arbeitskreisen, Foren und Projektgruppen eng zusammen und vertreten
in Abstimmung mit dem Präsidium die Ergebnisse und Ziele des Verbandes
nach außen.
Das Board unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit und
stimmt seine Aktionen im Vorfeld mit dem Präsidium ab. In diesem
Rahmen ist das Board frei handlungsfähig
Vorschläge des Boards können vom Präsidium nicht abgelehnt
werden.
Das Präsidium besitzt allerdings ein Vetorecht.
Macht das Präsidium von seinem Vetorecht Gebrauch, so wird über
den betreffenden Vorschlag in der Mitgliederversammlung abgestimmt.
Ein Mitglied des Boards nimmt die Funktion des Schriftführers wahr.
Zur Durchführung seiner Tätigkeit gibt sich das Board eine
Geschäftsordnung.
§13 Kuratorium
Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Verbandsmitglieder sein.
Das Kuratorium unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit.
Mitglieder des Kuratoriums können den Verband repräsentativ
in der Öffentlichkeit vertreten und tragen so die Grundsatzgedanken
des Verbandes nach außen.
Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt die Mitgliederversammlungen
zu besuchen, haben dort jedoch kein Stimmrecht.
Die Besetzung des Kuratoriums obliegt dem Präsidium.
§14 Geschäftsführung
Der Geschäftsführer führt selbständig die laufenden
Geschäfte des Verbands. Er ist dabei an Weisungen des Präsidiums
gebunden. Finanzielle Verpflichtungen des Verbands von mehr als DM 5.000.-
je Geschäft bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit
und seine Auslagen eine monatliche Vergütung. Diese wird vom Präsidium
festgesetzt.
§15 Rechnungsprüfung
Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich
für das vorangegangene Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
zu wählende Kassenprüfer.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre; für
jeden Kassenprüfer ist für den Fall seiner Verhinderung ein
Stellvertreter zu wählen. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung
kann die Amtszeit eines Kassenprüfers und seines Stellvertreters
auf ein Jahr verkürzt werden.
§16 Einfaches Vereinsrecht
1. Die Mitgliederversammlung kann allgemeine Regelungen mit folgenden
Inhalten beschließen:
a) Mitgliedschaftsordnung
b) Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise
des periodischen Mitgliedsbeitrags und des Aufnahmebeitrags; Differenzierungen
nach dem Mitgliederstatus sind zulässig.
c) Schiedsordnung
Die Schiedsordnung regelt die Besetzung, die Voraussetzung, das Verfahren
und die Kosten eines schiedsgerichtlichen Verfahrens.
2. Die Beschlußfassung über die Regelungen des einfachen
Vereinsrechts bedarf der absoluten Mehrheit der zur Mitgliederversammlung
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die beantragten Änderungen der Vereinsordnungen müssen schriftlich
im Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§17 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich in Wortlaut
und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
bekannt gegeben werden.
§18 Ausführung der Satzung
Das Präsidium erläßt bei Bedarf Durchführungsbestimmungen
zur Satzung des Verbands.
§19 Geschäftsordnung
Das Präsidium ist verpflichtet, bei Bedarf eine Geschäftsordnung
zu erlassen.
§20 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Die Satzungen der dem VDMCA nachgeordneten Organisationen dürfen
den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
§23 Mitgliedschaften des Verbands
Der VDMCA kann Mitglied in anderen Organisationen sein.
§24 Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens
vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Diese Mitgliederversammlung hat zugleich über die Verwendung
des Verbandsvermögens zu beschließen; dieses ist ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
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